Nachlass

Es lohnt sich, Ersatzerben einzusetzen

Die Familienverhältnisse werden immer komplizierter und die Lebenserwartung steigt. Das fordert den Erblasser. Er sollte seinen Nachlass deshalb weitsichtig über das gesetzliche Erbrecht hinaus planen.

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Renato Sauter
Nachlassexperte

Immer weniger Erblasser leben in klassischen Familienverhältnissen mit Ehepartner und gemeinsamen Kindern. Stattdessen leben viele alleine oder im Konkubinat. Hinzu kommt, dass die Lebenserwartung stetig steigt. Die Wunscherben sterben deshalb möglicherweise vor dem Erblasser.

All das fordert den Erblasser. Er sollte seinen Nachlass deshalb über das gesetzliche Erbrecht hinaus gut planen. Wer soll beispielsweise für die frei verfügbare Quote oder - falls keine Pflichtteilsansprüche zu berücksichtigen sind - für den gesamten Nachlass als Erbe eingesetzt werden, wenn die Wunscherben vor dem Erblasser sterben oder das Erbe ausschlagen? Ohne Ersatzerben riskiert der Erblasser, dass wegen der gesetzlichen Erbfolge nicht erwünschte Erben profitieren.

Konkubinatspartner begünstigen

Das betrifft vor allem Alleinstehende und Konkubinatspaare. Wer im Konkubinat lebt, will oft seinen Partner begünstigen. Das lässt sich unter Berücksichtigung allfälliger Pflichtteile mit einem Testament oder einem Erbvertrag erreichen. Darin sollte aber auch festgehalten werden, an wen der Nachlass gehen soll, wenn der Partner gleichzeitig stirbt oder beim Tod des Erblassers bereits verschieden ist.

Merkblatt
Merkblatt

Tipps zum Testament

Das Merkblatt zeigt auf, worauf Sie beim Verfassen Ihres Testaments achten sollten.

Dazu setzt man einen Ersatzerben ein. Stirbt der eingesetzte Erbe vor dem Erblasser, erhält der im Voraus bestimmte Ersatzerbe dessen Teil des Nachlasses. Die vom Erblasser beabsichtigten Begünstigungen können so auch umgesetzt werden, wenn er später dement oder unzurechnungsfähig werden sollte.

Freunde begünstigen

Alleinstehende Erblasser ohne Kinder haben im Alter oft nur noch ihre Geschwister als gesetzliche Erben. Es ist durchaus möglich, dass die Geschwister vor dem Erblasser sterben. In diesem Fall sind seine Nichten und Neffen gesetzliche Erben. Der Erblasser kann aber allfällige Patenkinder oder Freunde als Ersatzerben einsetzen und damit verhindern, dass von ihm ungeliebte Nichten und Neffen seinen Nachlass erben.

Die Ersatzerbeneinsetzung kann jederzeit angepasst und rückgängig gemacht werden. Es lassen sich auch für mehrere Erben je ein Ersatzerbe einsetzen. Jeder Ersatzerbe kommt dann zum Zug, wenn der entsprechende Erbe die Erbschaft nicht antreten kann.

Auch Ersatzvermächtnis ist möglich

Ein Vermächtnis setzt keine Quote des Nachlasses fest. Es verfügt in der Regel über bestimmte Gegenstände oder Geldbeträge. Auch bei einem Vermächtnis lässt sich eine Ersatzverfügung treffen. Sie regelt den Fall, dass der ursprünglich eingesetzte Vermächtnisnehmer nicht berücksichtigt werden kann.

Pflichtteile berücksichtigen

Die Einsetzung eines oder mehrerer Ersatzerben ist in einer Verfügung von Todes wegen zu treffen, also in einem Erbvertrag oder in einem Testament. Auch bei Ersatzerbeneinsetzungen muss man die allfälligen Pflichtteile anderweitig bestehender gesetzlicher Erben berücksichtigen.

Die Ersatzerbeneinsetzung unterscheidet sich übrigens klar von der Nacherbeneinsetzung. Die Ersatzerbeneinsetzung dient dem Fall, dass ein Erbe ausfällt. Die Nacherbeneinsetzung ermöglicht es hingegen, den Nachlass über zwei Erbgänge zu regeln.