Nachlass

Meistbegünstigung: So lassen Sie Ihren Ehepartner nicht im Stich!

Nach einem Todesfall kann der überlebende Partner in finanzielle Schwierigkeiten kommen, wenn wichtige Vorkehrungen fehlen. Viele bereiten sich nicht genügend sorgfältig vor.

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Renato Sauter
Nachlassexperte
Publiziert am
04. April 2025

Reicht die Ehe, um sich als Paar gegenseitig abzusichern? Viele Paare glauben das. Sie haben gehört, dass nach einem Todesfall der überlebende Partner respektive die Partnerin automatisch einen Teil des Vermögens bekommt. Das stimmt zwar: Auch ohne Testament steht Verheirateten neben dem güterrechtlichen Anspruch die Hälfte des Nachlassvermögens zu. Achtung: Oft reicht das aber nicht aus, damit der überlebende Partner nicht in finanzielle Nöte kommt. Schwierig wird es oft vor allem dann, wenn man das Eigenheim inklusive Hypothek alleine finanzieren und gleichzeitig die Kinder auszahlen muss.

Ehepaare sollten sich nicht darauf verlassen, dass die Absicherung schon reicht. Oft braucht es gezielte Massnahmen:

Errungenschaft an den Ehepartner

In einem Ehevertrag übertragen die Ehepartner einander das gesamte während der Ehe gebildete Vermögen, die sogenannte Errungenschaft. Sie umfasst oft auch das gemeinsame Haus.

Merkblatt
Merkblatt

Den überlebenden Ehepartner finanziell absichern

Erfahren Sie im Merkblatt, wie sich Ehepaare gegenseitig so weit wie möglich begünstigen, damit der überlebende Partner nicht in Bedrängnis gerät.

Mit dieser Regelung wird nur das Eigengut der verstorbenen Person unter den Erben aufgeteilt. Dazu zählt das Vermögen, das sie in die Ehe eingebracht oder während der Ehe geerbt oder geschenkt bekommen hat sowie die Wertsteigerung dieses Vermögens. Die Zuweisung der Errungenschaft begünstigt die überlebende Person erheblich, wenn das eheliche Vermögen hauptsächlich aus Errungenschaft besteht.

Gütergemeinschaft statt Errungenschaftsbeteiligung

Wenn das eheliche Vermögen überwiegend aus Eigengut besteht, bringt die Zuweisung der Errungenschaft nur wenig. In diesem Fall kann der weniger wohlhabende Partner besser abgesichert werden, indem man als Paar zum Güterstand der Gütergemeinschaft wechselt. Dann wird der Grossteil des Eigengutes zu Gesamtgut, das beiden Ehepartnern je zur Hälfte gehört (Beispiel in der Tabelle unten). Den Güterstand kann das Paar durch einen Ehevertrag ändern.

 

Anspruch der Kinder reduzieren

Gibt es kein Testament mit anderslautenden Bestimmungen, dann erben die Kinder automatisch die Hälfte des Nachlassvermögens. Oft wird es dann für den überlebenden Ehepartner schwierig, die Kinder auszuzahlen. In einem Testament kann man aber den Anspruch der Kinder reduzieren. Dem Ehepartner kann man so bis zu drei Viertel des Erbes zuweisen. Zusammen mit der Zuweisung der gesamten Errungenschaft wird damit in der Regel eine maximale Begünstigung erreicht.

Tipp: Ihr Testament muss vollständig von Hand geschrieben, mit dem genauen Datum versehen und unterschrieben sein. Sie und Ihr Ehepartner müssen je ein eigenes Testament aufsetzen. Gemeinsame Testamente sind ungültig.

Nutzniessung gewähren

Wer seinen Ehepartner umfassend begünstigen möchte, kann ihm die Nutzniessung am gesetzlichen Erbanteil der gemeinsamen Kinder gewähren. Der Ehepartner erhält dann die Hälfte des Nachlasses als Eigentum und kann über diesen Teil frei verfügen. Die andere Hälfte darf er als Nutzniesser verwalten und die daraus resultierenden Erträge wie Zinsen, Mieteinnahmen und Dividenden für sich behalten.

Erbverzicht der Kinder

Wenn die Kinder damit einverstanden sind, sich an der Regelung zu beteiligen, kommt auch ein Erbverzicht in Frage. Sie können freiwillig auf ihren Erbanteil verzichten, bis auch der verwitwete Ehepartner gestorben ist oder wieder heiratet. Den Erbverzicht muss man in einem Erbvertrag regeln.

Tipp: Oft braucht es weitere Massnahmen, damit der Ehepartner richtig abgesichert ist. Was notwendig ist, hängt stark vom Ehevermögen, Einkommen und der Familienkonstellation ab. Prüfen Sie zusammen mit einer Fachperson, welche Massnahmen Sie treffen sollten.

Sie möchten Ihren Partner richtig absichern? Bestellen Sie das kostenlose Merkblatt zum Thema. Oder sprechen Sie mit einer Fachperson im VZ in Ihrer Nähe.