Vorsorge

So sichern Sie Ihren Lebenspartner richtig ab

Wer im Konkubinat lebt und nichts für den Todesfall vorkehrt, bringt seinen hinterbliebenen Partner häufig in Bedrängnis. Mit den richtigen Massnahmen kann man dagegen aber einiges tun.

Portrait von Selina Wyss
Selina Lojacono
Vorsorgespezialistin
Publiziert am
19. Juli 2024

Immer mehr Paare verzichten auf eine Heirat. Laut dem Bundesamt für Statistik ist heute bereits jedes fünfte Paar mit Kindern unverheiratet. Das Schweizer Vorsorgesystem und das Erbrecht sichern Lebenspaare jedoch viel schlechter ab als Verheiratete, selbst wenn ein Paar gemeinsame Kinder hat. Bei einem Schicksalsschlag wird das zu einem ernsthaften Problem. Vor diesen Stolpersteinen sollten Paare ohne Trauschein aufpassen:

Keine AHV-Leistungen

Stirbt ein Lebenspartner, geht der überlebende Partner leer aus. Die AHV zahlt weder eine Witwen- oder Witwerrente, noch einen Verwitwetenzuschlag. Auch die Unfallversicherung richtet keine Leistungen aus. Dem Haushalt im Beispiel in der Tabelle fehlen darum bis zu 60’000 Franken pro Jahr – eine riesige Lücke.
 

 

Pensionskasse und Säule 3a informieren

Pensionskassen müssen dem überlebenden Lebenspartner kein Geld auszahlen. Einige Pensionskassen tun das aber freiwillig. Man muss sie zu Lebzeiten über die Partnerschaft informieren, und viele verlangen, dass mehrere Bedingungen erfüllt sind. Meistens muss man nachweisen, dass man seit fünf Jahren zusammenlebt oder gemeinsame Kinder hat. Bei der Säule 3a gilt die gesetzliche Erbfolge. Diese kann man aber mit einer Begünstigungsregelung anpassen.

Tipp: Informieren Sie sich bei Ihrer Pensionskasse und Säule 3a, was für Bedingungen gelten und wie Sie Ihren Lebenspartner optimal begünstigen können.

Merkblatt
Merkblatt

Konkubinat: Das müssen Sie wissen

Das Merkblatt informiert über die Leistungen an Konkubinatspartner aus den Sozialversicherungen und die Begünstigungsmöglichkeiten in der 2. Säule.

Tücken beim Nachlass

Konkubinatspartner gehen leer aus, wenn die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung kommt. Wer seinem Partner einen Teil seines Vermögens vermachen möchte, muss ein Testament oder einen Erbvertrag aufsetzen.

Tipp: Ohne Kinder können Sie Ihrem Lebenspartner Ihr ganzes Vermögen vererben, mit Kindern die Hälfte.

Folgen für die Steuern

Je nach Kanton müssen Konkubinatspartner sehr hohe Erbschaftssteuern entrichten. Ein Beispiel: Für eine Erbschaft von 500‘000 Franken bezahlt ein Konkubinatspartner in Bern über 41‘000 Franken Erbschaftssteuern. In einigen Kantonen zahlen selbst langjährige Konkubinatspartner gleich hohe Steuern wie andere Erben, die nicht mit dem Erblasser verwandt sind. Andere Kantone besteuern Konkubinatspartner, die seit mehr als fünf oder zehn Jahren im gleichen Haushalt gelebt haben, deutlich milder.

Risiko Invalidität

Bedenken sollte man auch: Wenn einer der Lebenspartner invalid wird, muss der andere erfahrungsgemäss sein Arbeitspensum reduzieren. Diese Lohneinbusse kann zusätzliche Lücken in die ohnehin schon fragile Vorsorgesituation reissen.

Sie möchten Ihren Lebenspartner richtig absichern? Bestellen Sie das kostenlose Merkblatt zum Thema. Oder sprechen Sie mit einer Fachperson im VZ in Ihrer Nähe.