Konkubinat: Das müssen Sie wissen
Wer in der Schweiz im Konkubinat lebt und nichts für den Todesfall vorkehrt, bringt seinen hinterbliebenen Partner häufig in Bedrängnis. Besonders wichtig ist eine gute Absicherung, wenn ein Partner finanziell vom anderen abhängig ist oder die Konkubinatspartner zusammen ein Eigenheim besitzen.
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Konkubinatspaare sind sowohl bei den gesetzlichen Versicherungen als auch im Erbrecht deutlich schlechter gestellt als Ehepaare. Das gilt selbst dann, wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind. Ohne Vorkehrungen kann der hinterbliebene Partner deshalb stark in Bedrängnis geraten.
Besitzen Konkubinatspartner zusammen ein Eigenheim, muss der überlebende Partner unter Umständen das Eigenheim verkaufen, damit er die Erben des Verstorbenen auszahlen kann. Wenn ein Einkommen wegfällt, sind häufig auch die Anforderungen der Bank an die Tragbarkeit der Hypothek nicht mehr erfüllt.
Lesen Sie regelmässig unsere Tipps zu AHV, Pensionskasse und 3. Säule:
Konkubinatspartner sind keine gesetzlichen Erben
Ohne Vorkehrungen zu Lebzeiten kommt die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung. Der hinterbliebene Konkubinatspartner geht in so einem Fall leer aus, weil er nicht wie Ehepartner oder Nachkommen zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört.
Mit einem Testament oder Erbvertrag können Konkubinatspaare dafür sorgen, dass wenigstens ein Teil des Vermögens ihrem Partner zugute kommt. Der Pflichtteil der Kinder beträgt seit dem 1. Januar 2023 nur noch die Hälfte des Nachlassvermögens, die andere Hälfte kann man folglich im Testament dem Partner zuweisen. Lebenspartner ohne Kinder können sich gegenseitig uneingeschränkt begünstigen.
Abklären sollte man dabei immer die Folgen für die Steuern. Je nach Kanton sind die Erbschaftssteuern für unverheiratete Paare extrem hoch.
Hinterlässt zum Beispiel ein im Kanton St. Gallen wohnhafter Mann seiner Konkubinatspartnerin 500'000 Franken Vermögen, muss sie darauf 147'000 Franken Erbschaftssteuern zahlen (siehe Tabelle). Manche Kantone besteuern Konkubinatspartner, die seit mehr als fünf oder zehn Jahren im gleichen Haushalt gelebt haben, deutlich milder. Auch in diesen Fällen lohnt es sich aber, die Steuern des hinterbliebenen Partners zu optimieren.
Strikte Bedingungen für eine Konkubinatspartnerrente
Stirbt ein Ehepartner, haben die Ehefrau oder der Ehemann in der Regel Anspruch auf Hinterlassenenleistungen der AHV und der betrieblichen Unfallversicherung oder Pensionskasse ihres verstorbenen Partners. Für Konkubinatspartner gilt das nicht.
Viele Pensionskassen zahlen dem hinterbliebenen Lebenspartner aber freiwillig eine Rente oder ein einmaliges Todesfallkapital aus. Der überlebende Partner darf allerdings nicht bereits Hinterbliebenenleistungen aus einer früheren Beziehung erhalten. Zudem müssen je nach Pensionskasse eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllt sein:
- die Lebenspartnerschaft bestand zum Zeitpunkt des Todes mindestens fünf Jahre;
- der hinterbliebene Partner wurde vom Verstorbenen finanziell erheblich unterstützt;
- der hinterbliebene Partner hat für ein gemeinsames Kind zu sorgen.
Darüber hinaus verlangen Pensionskassen meistens, dass ihr die versicherte Person zu Lebzeiten eine schriftliche Begünstigungserklärung zu Gunsten des Lebenspartners mittels eines Anmeldeformulars eingereicht hat, oder dass der überlebende Partner seinen Leistungsanspruch innert drei Monaten seit dem Tod des Versicherten anmeldet.
Sind nicht alle Bedingungen der Pensionskasse erfüllt, gehen Konkubinatspartner leer aus. Das Bundesgericht wies etwa die Beschwerde einer Frau ab, die bei der Pensionskasse ihres verstorbenen Partners eine Rente beantragt hatte. Die beiden hatten sieben Jahre im Konkubinat zusammengelebt und der Mann hatte seine Lebenspartnerin im Testament als Alleinerbin eingesetzt. Trotzdem weigerte sich die Pensionskasse, der Frau eine Lebenspartnerrente oder das Todesfallkapital auszuzahlen, weil der Mann seine Pensionskasse nicht wie im Reglement verlangt über das Konkubinat informiert hatte.
Auch das Sozialversicherungsgericht Zürich wies die Klage einer hinterbliebenen Lebenspartnerin ab. Die Pensionskasse ihres verstorbenen Partners wollte keine Lebenspartnerrente auszahlen, weil die Frau nicht korrekt als Lebenspartnerin angemeldet worden sei. Zwar hatte der Mann seiner Pensionskasse in einem E-Mail mitgeteilt, dass er seit mehr als fünf Jahren in einem Konkubinat lebe. Gemäss dem Kassenreglement hätte er dies aber mit dem Anmeldeformular der Pensionskasse tun müssen.
Eine Begünstigungserklärung können Konkubinatspaare übrigens bereits abgeben, wenn noch keine der Bedingungen für eine Partnerrente erfüllt sind. Pensionskassen prüfen immer erst nach dem Tod des Versicherten, ob der Lebenspartner Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen hat. Es empfiehlt sich, die finanziellen Aspekte des Zusammenlebens in einem Konkubinatsvertrag zu regeln. Der Konkubinatsvertrag stellt ein nützliches Beweismittel gegenüber der Pensionskasse dar.
Begünstigung des Lebenspartners bei 3a- und Freizügigkeitsguthaben
Für Guthaben auf Freizügigkeitskonten und -policen gilt: Konkubinatspartner lassen sich im Todesfall begünstigen, wenn die Lebensgemeinschaft mindestens fünf Jahre dauerte, eine massgebliche finanzielle Unterstützung vorliegt oder gemeinsame Kinder vorhanden sind. Die Freizügigkeitsstiftung muss über die Begünstigung informiert werden.
In der Säule 3a kann man seinen Lebenspartner in der Regel auch dann begünstigen, wenn das Konkubinat weniger als fünf Jahre dauerte – vorausgesetzt, es sind weder ein Ehepartner noch Kinder vorhanden, man setzt den Lebenspartner im Testament als Erben ein und informiert die 3a-Vorsorgestiftung.
3a-Guthaben werden im Todesfall direkt den Begünstigten ausgezahlt – unabhängig davon, ob sie auch Erben sind. Gesetzliche Erben können aber ihren Anspruch auf den Pflichtteil an diesem Guthaben mit einer Herabsetzungsklage durchsetzen. Hinterlässt der Verstorbene abgesehen vom 3a-Guthaben keine wesentlichen Vermögenswerte, aus denen die Pflichtteilsansprüche befriedigt werden können, muss der Begünstigte womöglich Ausgleichszahlungen an die gesetzlichen Erben leisten.
Gute Absicherung im Konkubinat mit einer Todesfallversicherung
Mit einer Todesfallversicherung lässt sich der überlebende Konkubinatspartner optimal absichern. Anders als bei gemischten Lebensversicherungen können pflichtteilsberechtigte Erben bei einer reinen Todesfallversicherung keine Ausgleichszahlung geltend machen, und die ausbezahlte Todesfallsumme wird häufig moderater besteuert als eine Erbschaft.
Wichtig beim Kauf eines Eigenheims im Konkubinat
Unverheiratete Paare müssen einiges regeln, damit das Eigenheim bei Tod oder Trennung nicht zum finanziellen Problem wird. Wichtig ist die Wahl der passenden Eigentumsform. Es gibt drei unterschiedliche Eigentumsformen für Liegenschaften: Alleineigentum, Miteigentum und Gesamteigentum.
Alleineigentum
Beim Alleineigentum gehört die Liegenschaft nur einem der beiden Konkubinatspartner. Dieser Partner trägt die volle finanzielle und rechtliche Verantwortung für die Immobilie inklusive der Hypothek. Das Alleineigentum eignet sich vor allem dann, wenn einer der beiden Partner eine Liegenschaft in die Beziehung einbringt und Alleineigentümer bleiben will. Oder wenn die finanziellen Mittel für den Kauf nur von einem Partner stammen. Wenn die beiden Partner einen Mietvertrag abschliessen, ist klar geregelt, wie viel der Nichteigentümer dem Eigentümer fürs Wohnen bezahlt.
Gesamteigentum
Bei dieser Eigentumsform gehört das Eigenheim beiden Partnern zusammen. Ohne anderslautende Vereinbarungen sind sie gleichberechtigt – unabhängig davon, wer wie viel Kapital in die Liegenschaft investiert hat. Für Konkubinatspaare hat diese Eigentumsform einen gewichtigen Nachteil: Sie können ihre Guthaben in der Pensionskasse und der Säule 3a nicht für den Kauf vorbeziehen. In einem Gesellschaftsvertrag können die beiden Partner bestimmen, dass der überlebende Partner Alleineigentümer wird. Sonst muss er mit den gesetzlichen Erben des Verstorbenen regeln, wer die Liegenschaft erhält.
Miteigentum
Viele Konkubinatspaare entscheiden sich für das Miteigentum. Beide Partner beteiligen sich dann an der Liegenschaft, aber mit unterschiedlich viel Kapital. Meistens wird das Eigentum gemäss den eingebrachten finanziellen Mitteln festgelegt, also zum Beispiel im Miteigentum von 2/3 und 1⁄3. Im Gegensatz zum Gesamteigentum kann man beim Miteigentum auch Vorsorgegelder für den Wohneigentumskauf vorbeziehen. Grundsätzlich können beide frei über ihren Teil verfügen. Wenn sie sich trennen und ein Partner das Eigenheim verkaufen will, hat der andere ein Vorkaufsrecht.
Im Konkubinatsvertrag können unverheiratete Paare die Aufteilung der laufenden Kosten für die Liegenschaft festhalten. Zum Beispiel können sie bestimmen, dass die Hypothekarzinsen, Nebenkosten, Renovationen und der Unterhalt zu gleichen Teilen oder nach den jeweiligen Einkünften der beiden bezahlt werden. Zudem kann man im Konkubinatsvertrag seinen Willen festhalten, was im Trennungsfall geschehen soll, zum Beispiel wer dann weiter in der Liegenschaft wohnt und innert welcher Frist der andere Partner eine neue Bleibe finden muss.
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