Nachlass

Sie haben im Testament viel mehr Möglichkeiten, als Sie denken

Das Gesetz gibt eng vor, wer wie viel erbt. Wer deshalb auf ein eigenes Testament verzichtet, macht einen Fehler. Es lohnt sich, seinen Nachlass zu regeln. 

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Renato Sauter
Nachlassexperte
Publiziert am
25. Oktober 2024

Wenn jemand stirbt, ohne ein Testament zu hinterlassen, bestimmt das Gesetz, wer wie viel erbt. Alle, die das nicht wollen, sollten ein Testament aufsetzen. Ganz frei kann man sein Vermögen nicht aufteilen, denn Ehepartner und Nachkommen haben Anrecht auf Pflichtteile. Es bleibt jedoch ein grosser Spielraum, um einen Teil des Vermögens nach seinen eigenen Wünschen weiterzugeben – man muss ihn nur richtig nutzen. 

Merkblatt
Merkblatt

Tipps zum Testament

Das Merkblatt zeigt auf, worauf Sie beim Verfassen Ihres Testaments achten sollten.

Freie Quote

Die freie Quote entspricht dem Nachlassvermögen abzüglich der Pflichtteile. Darüber kann man im Testament verfügen. Verheiratete mit Kindern dürfen zum Beispiel die Hälfte des Nachlasses frei weitergeben.

Sie können etwa dem Ehepartner zusätzlich zum Pflichtteil von 1/4 auch die ganze freie Quote von 1/2 zuwenden. So bekommt er 3/4 des Nachlasses – ohne Testament ist es nur 1/2 (Grafik unten). Im Rahmen der freien Quote kann man auch Freunde oder gemeinnützige Organisationen begünstigen, die nach der gesetzlichen Erbfolge leer ausgehen. 

Teilungsvorschriften

Mit Teilungsvorschriften kann man im Testament genau regeln, wer welche Vermögenswerte erhalten soll. Sonst müssen die Erben untereinander ausmachen, wer zum Beispiel die Ferienwohnung bekommt.

Tipp: Ihr Ehepartner hat Anrecht auf das gemeinsame Heim samt Mobiliar. Wenn Sie ihm weitere Vorrechte einräumen wollen, müssen Sie das in Ihrem Testament festhalten.

Vor- und Nacherben 

Man kann auch festlegen, was nach dem Tod einer begünstigten Person geschehen soll. Sonst fällt das vererbte Geld in ihren Nachlass und geht an ihre Erben über. Vor und Nacherben einzusetzen kann zum Beispiel eine Lösung sein für Patchwork- Familien, wenn nach dem Tod des überlebenden Partners das restliche Vermögen an die Kinder des zuerst Verstorbenen übergehen soll.

Vermächtnis 

Wer jemandem statt eines Anteils am Nachlass einen fixen Betrag zukommen lassen will, kann ein Vermächtnis machen. Die Begünstigten gehören nicht zur Erbengemeinschaft und können dort nicht mitbestimmen. Dafür haften sie nicht für die Schulden des Erblassers. Achtung: Auch ein Vermächtnis darf keine Pflichtteile verletzen. 

Tipp: Aus Ihrem Testament muss klar hervorgehen, wer die Erben sind und wer ein Vermächtnis erhält. Unklare Formulierungen können bei der Erbteilung zu Problemen führen.

Sie wollen in Ihrem Testament alles richtig regeln? Bestellen Sie das Merkblatt. Oder kommen Sie ins VZ in Ihrer Nähe.