Was gehört zum Nachlassvermögen?
Bevor man sich damit beschäftigt, wie das Vermögen unter den Erben aufgeteilt wird, muss man wissen, was überhaupt ins sogenannte Nachlassvermögen fällt.
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Das Nachlassvermögen entspricht der Summe der beim Tod vorhandenen Vermögenswerte wie zum Beispiel Wertschriften, Sparguthaben, Fahrzeuge und Liegenschaften, abzüglich der Schulden. Wenn einzelne Erben zu Lebzeiten Vermögenswerte erhalten haben, die der Ausgleichung unterliegen, müssen diese bei der Erbteilung zum Nachlassvermögen hinzugerechnet werden.
Bei Ehepaaren muss zudem zuerst auseinanderdividiert werden, was dem Ehemann und was der Ehefrau gehört – wie bei einer Scheidung. Diesen Vorgang nennt man güterrechtliche Auseinandersetzung. Entscheidend für die Aufteilung des ehelichen Vermögens ist der Güterstand, den die Eheleute gewählt haben. Mehr darüber erfahren Sie hier.
Guthaben in der zweiten Säule unterliegen nicht dem Erbrecht. Sie fallen daher nicht in das Nachlassvermögen des Verstorbenen, sondern werden nach eigenen Regeln unter den Begünstigten aufgeteilt. Welche Erben Anspruch auf diese Guthaben haben, ist in den Gesetzen über die berufliche Vorsorge geregelt. Auch Guthaben in der Säule 3a sowie Lebensversicherungen werden speziell behandelt: Die Vorsorgestiftung bzw. Versicherungsgesellschaft zahlt das Geld direkt an die begünstigten Personen aus (mehr dazu hier).