Vorsorge

Wer erbt meine Vorsorgeguthaben?

Welche Erben Anspruch auf Leistungen der Pensionskasse sowie auf Guthaben in der Säule 3a, auf Freizügigkeitskonten und -policen haben, ist in den jeweiligen Stiftungsreglementen bzw. Versicherungsbedingungen festgelegt.

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Sarah Wagner
Nachlassexpertin

Stirbt eine versicherte Person, finanziert die Pensionskasse eine Hinterbliebenenrente. Doch wer bekommt das angesparte Guthaben, wenn niemand Anspruch auf eine Rente hat? Gesetzlich sind Pensionskassen nicht verpflichtet, das Geld den übrigen Erben auszuzahlen.

Merkblatt
Merkblatt

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Viele Kassen sehen aber freiwillig vor, dass beim Tod der versicherten Person ein einmaliges Kapital ausgezahlt wird. Wer dieses Guthaben bekommt, steht im Reglement der Pensionskasse. Ein Beispiel: Stirbt eine alleinstehende und kinderlose Person, geht das Geld in der Regel an die Eltern oder Geschwister.

Was gilt für Freizügigkeitsguthaben?

Viele Erwerbstätige haben zusätzlich zu ihrer Pensionskasse weitere Guthaben in der 2. Säule, auf Freizügigkeitskonten oder -policen. Freizügigkeitsguthaben werden nach dem Tod des Inhabers an die gesetzlich Begünstigten weitergegeben.

Guthaben in der Säule 3a

Guthaben in der Säule 3a zahlt die Vorsorgestiftung der Bank beziehungsweise die Versicherungsgesellschaft direkt den gemäss Stiftungsreglement oder Versicherungsbedingungen begünstigten Personen aus.

In der Säule 3a stehen die Personen fest, die als Erstes oder Zweites berücksichtigt werden. Das Gesetz sieht vor, dass der Ehepartner an erster Stelle steht. An zweiter Stelle kann man seinen Konkubinats­partner als Begünstigten einsetzen, und zwar auch dann, wenn Kinder vorhanden sind. Zudem kann man ihnen unterschiedliche Quoten zuteilen. Die Reihenfolge, in der Eltern, Geschwister und übrige Erben begünstigt werden sollen, kann man selbst festlegen. Wer will, kann diesen Erben unterschiedliche Quoten zuteilen.

Verletzt die 3a-Auszahlung Pflichtteile, muss der Begünstigte Ausgleichszahlungen an die anderen Pflichtteils­berechtigten leisten. Das kommt vor allem dann vor, wenn die verstorbene Person ausser dem 3a-Guthaben wenig Vermögen hinterlässt.

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