Nachlass

Wer erbt wie viel?

Viele Erblasser wissen nicht genau, wie ihr Vermögen nach dem Tod aufgeteilt wird. Ohne eine frühzeitige Erbschaftsplanung gerät der überlebende Ehepartner häufig in finanzielle Bedrängnis. Oder es kommen Erben zum Zug, die der Verstorbene gar nicht berücksichtigen wollte.

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Karin Brunner
Nachlassexpertin
Aktualisiert am
20. Januar 2023

Die meisten Menschen hinterlassen bei ihrem Tod keine Anweisungen darüber, wer ihr Vermögen erhalten soll. In so einem Fall wird das Erbe nach den gesetzlichen Richtlinien aufgeteilt. Nur selten entspricht diese Aufteilung den eigenen Wünschen.

Die gesetzliche Erbfolge richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad und nicht danach, wie nahe jemand der verstorbenen Person stand. Der überlebende Ehepartner und die Kinder sind die Haupterben. Andere Verwandte kommen erst in zweiter Linie zum Zug.

Die gesetzliche Aufteilung ist selten ideal

Das Gesetz definiert nicht nur die Erben, sondern auch den Anteil am Erbe, der diesen Personen zusteht. Diese Erbquote hängt davon ab, wer die Hinterbliebenen sind. Hinterlässt ein Verstorbener zum Beispiel eine Ehefrau und zwei Kinder, steht die eine Hälfte seines Nachlassvermögens der Frau zu, die andere Hälfte zu gleichen Teilen den beiden Kindern. Ist eines der Kinder bereits gestorben, treten dessen Nachkommen an seine Stelle. Stirbt eine ledige, geschiedene oder verwitwete Person mit Kindern, erben ihre Kinder beziehungsweise ihre Enkel oder Ur-Enkel das ganze Vermögen.

Die gesetzliche Erbfolge ist auf klassische Familienverhältnisse mit Ehepartner und gemeinsamen Kindern ausgerichtet. Immer mehr Menschen in der Schweiz haben aber keine Kinder, leben ohne Trauschein mit jemandem zusammen oder bringen Kinder aus früheren Beziehungen in eine neue Partnerschaft oder Ehe ein. In diesen Fällen profitieren nach dem Gesetz oft nicht die Personen vom Erbe, die der Verstorbene am liebsten begünstigt hätte.

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So eine Situation tritt häufig bei Ehepaaren ein, die neben Kindern mit dem aktuellen Partner auch Kinder aus erster Ehe haben. Nach dem Tod des zweiten Partners gehen die Kinder aus erster Ehe nach der gesetzlichen Erbfolge leer aus, denn Stiefkinder und Stiefeltern beerben sich nicht gegenseitig. Das ganze Vermögen geht an die Familie des Partners, der als Zweiter stirbt, auch das Vermögen, das aus der Familie des zuerst Verstorbenen stammt.

Kinderlosen Ehepaaren ist oft nicht bewusst, dass ihnen der Nachlass des verstorbenen Partners gemäss der gesetzlichen Erbfolge nicht alleine zusteht, sondern ein Viertel davon dessen Eltern, Geschwistern oder ihren Nachkommen. Auch bei Alleinstehenden ohne Kinder kommen unter Umständen entfernt Verwandte zum Zug. Sind die Eltern schon gestorben, treten an ihre Stelle die eigenen Brüder und Schwestern, dann die Nichten und Neffen. Sind keine Erben des sogenannten elterlichen Stammes vorhanden, fällt der Nachlass an den Stamm der Grosseltern. Dazu gehören neben den Grosseltern auch Onkel und Tante, die Cousinen oder Cousins usw.

Nachlass planen und bei Bedarf anpassen

Eine Erbschaftsplanung ist in den meisten Fällen sinnvoll. Damit lässt sich sicherstellen, dass das Vermögen so weitergegeben wird, wie man es sich wünscht. Wenn Ehepaare keine Vorkehrungen für den Todesfall treffen, riskieren sie, dass der hinterbliebene Partner finanziell in Bedrängnis gerät: Je nachdem, wie sich das eheliche Vermögen zusammensetzt, muss der überlebende Ehepartner das gemeinsame Eigenheim verkaufen, um seine Miterben auszuzahlen.

Noch schwieriger sieht es für Konkubinatspartner aus: Sie erhalten nämlich überhaupt nichts, wenn der Verstorbene seinen Lebenspartner nicht zu Lebzeiten begünstigt hat. Alleinstehende verhindern mit einer Erbschaftsplanung, dass ihr ganzes Vermögen entfernten Verwandten zufällt, mit denen sie zu Lebzeiten keinen oder nur einen losen Kontakt hatten.

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Eine Erbschaftsplanung ist noch wichtiger, wenn man sein Pensionskassenkapital ganz oder teilweise auszahlen lässt. Das PK-Guthaben unterliegt dann nicht mehr den Bestimmungen in den Gesetzen über die berufliche Vorsorge, sondern wird nach den Regeln des Erbrechts unter den Erben aufgeteilt. Die gesetzliche Aufteilung des Erbes lässt sich mit einem Testament oder einem Erbvertrag abändern,  jedoch nicht ganz nach Belieben.

Das Gesetz schreibt vor, dass bestimmte Personen einen Mindestanteil am Erbe erhalten, den sogenannten Pflichtteil. Zu den pflichtteilsgeschützten Erben gehören der Ehepartner und die Nachkommen. Wenn die Kinder des Verstorbenen nicht mehr am Leben sind, gehen ihre Pflichtteile auf ihre Nachkommen über. Der Pflichtteil des Ehepartners hingegen wird nicht weitervererbt.

Pflichtteile lassen sich mit wenigen Ausnahmen nicht umgehen. Das Nachlassvermögen abzüglich aller Pflichtteile ergibt die freie Quote, über die man nach Belieben verfügen kann. Nur wer keine pflichtteilsgeschützten Erben hinterlässt, kann sein gesamtes Vermögen völlig frei verteilen.

Weitere Möglichkeiten bei der Nachlassplanung

Viele Erblasser wissen nicht, dass sie in einer letztwilligen Verfügung nicht nur festlegen können, wer das Vermögen unmittelbar erbt, sondern auch, an welche Nacherben es nach dem Tod dieser Vorerben gehen soll – mit Ausnahme der Pflichtteile.

Mit Teilungsvorschriften können Erblasser zudem regeln, wer welche Vermögenswerte aus dem Nachlass erhalten soll. Ohne solche Vorschriften kann die Erbteilung langwierig, aufreibend und teuer werden. Die Erben müssen dann nämlich untereinander ausmachen, wer zum Beispiel das kostbare Gemälde, die Ferienwohnung oder das Auto erhält.

Sie möchten Ihren Nachlass regeln, bevor es dafür zu spät ist? Dann bestellen Sie unser kostenloses Merkblatt oder sprechen Sie mit einer Fachperson im VZ in Ihrer Nähe.