Die gesetzliche Erbfolge
Viele Personen hinterlassen bei ihrem Tod keine Anweisungen darüber, wer ihr Vermögen erhalten soll. In so einem Fall gilt die gesetzliche Erbfolge.
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Die gesetzliche Erbfolge richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad und nicht etwa danach, wie nahe jemand der verstorbenen Person stand. Der hinterbliebene Ehepartner hat eine Sonderstellung: Ihm steht auf jeden Fall ein bestimmter Anteil am Nachlassvermögen seines verstorbenen Ehepartners zu. Die übrigen erbberechtigten Personen sind in drei sogenannte Stämme eingeteilt.
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Innerhalb eines Stammes erbt zuerst die oberste Generation. Sind diese Erben schon gestorben, treten ihre Nachkommen an ihre Stelle. Nur wenn der Verstorbene keine direkten Nachkommen (Kinder, Enkel usw.) hinterlässt, kommen die Erben des 2. Stammes zum Zug, zuerst die Eltern. Grosseltern und andere Verwandte des 3. Stammes erben nur, wenn es weder im 1. noch im 2. Stamm überlebende Erben gibt. Die gesetzliche Erbberechtigung endet mit dem Stamm der Grosseltern.
Die gesetzliche Erbfolge richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad
Der überlebende Ehepartner und die Kinder sind im Schweizer Erbrecht also die Haupterben. Andere Verwandte kommen erst in zweiter Linie zum Zug. Der Konkubinatspartner, Stiefkinder oder Freunde des Verstorbenen gehen leer aus, wenn die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung gelangt. Sind keine gesetzlichen Erben bekannt, fällt das Vermögen an den Staat, meistens an die Wohngemeinde des Verstorbenen und an den Kanton.
Die gesetzliche Erbfolge definiert nicht nur die Erben, sondern auch den Anteil am Erbe, der diesen Personen zusteht. Diese Erbquote hängt von der jeweiligen Familienkonstellation ab.
So wird das Erbe von Verheirateten aufgeteilt.
So wird das Erbe aufgeteilt, wenn man nicht verheiratet ist.