Unternehmensnachfolge

Wer führt Ihr Unternehmen weiter, wenn Ihnen etwas zustösst?

Viele Firmen sind handlungsunfähig, wenn die Inhaberin oder der Inhaber ausfällt. Ein Vorsorgeauftrag regelt auch, wer die Geschäfte weiterführt, wenn die verantwortliche Person vorübergehend oder dauerhaft urteilsunfähig ist – zum Beispiel nach einem Herzinfarkt oder einem schweren Unfall.

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Roger Hofstetter
Experte Unternehmensnachfolge

Es kann jeden treffen: ein Unfall, eine schwere Krankheit, Demenz oder Altersschwäche. Plötzlich sind wir nicht mehr in der Lage, wichtige Dinge zu entscheiden, die eben noch selbstverständlich waren. Sind Menschen betroffen, die viel Verantwortung tragen, ist die Situation besonders gravierend. Dazu zählen in erster Linie Inhaber von Einzelunternehmen. Wenn sie ausfallen, steht im Betrieb vieles still. Unter Umständen können zum Beispiel Verträge ohne die Einwilligung der Geschäftsinhaber nicht unterschrieben werden.

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Nachlass und Nachfolge: Daran sollten Unternehmer denken

Wer seine Familie absichern und die Existenz der Firma nicht gefährden möchte, sollte frühzeitig einige wichtige Punkte regeln.

Für Selbstständige mit einer Einzelfirma ist ein Vorsorgeauftrag unverzichtbar: Damit können sie ein Stück weit regeln, wer die Firma weiterführt, falls sie plötzlich ausfallen. Sie können eine Vertrauensperson ihrer Wahl beauftragen, die Verantwortung im Betrieb in so einer Situation zu übernehmen. Auch Aktionäre und Gesellschafter, denen die Mehrheit eines Familienbetriebs (AG oder GmbH) gehört, sollten einen Vorsorgeauftrag aufsetzen.

Darin können sie unter anderem festlegen, wer sie an der Generalversammlung oder in anderen Gremien vertreten soll, und wie ihre Stimmrechte ausgeübt werden sollen.

Im KMU-Special lesen Sie, wie Sie Ihre Pensionskasse, Versicherungen und Nachfolge optimieren können:

Für Inhaberinnen und Inhaber Pflicht

Unternehmerinnen und Unternehmer, die für solche Fälle nicht vorsorgen, überlassen die Geschicke ihres Betriebs ausgerechnet in turbulenten Zeiten dem Zufall. Wenn kein Vorsorgeauftrag vorliegt, kommt die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde KESB ins Spiel. Sie muss die Urteilsunfähigkeit nämlich von Gesetzes wegen feststellen und anschliessend prüfen, ob eine Beistandschaft erforderlich ist.