Beratung für LGBT
Lesbians, Gays, Bisexuals und Transgenders – kurz LGBT – stellen sich zum Teil andere Fragen als Heterosexuelle: Was sind die finanziellen Folgen, wenn ich meine eingetragene Partnerschaft in eine Ehe umwandle? Wie regle ich meinen Nachlass in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft? Was muss ich beachten, wenn ich Single bin oder im Konkubinat lebe? Wie sorge ich am besten fürs Alter vor? Wie optimiere ich meine Steuerbelastung? Und wie lege ich mein Geld am besten an?
Beim VZ VermögensZentrum können Sie sich von Fachspezialisten in allen finanziellen Fragen beraten lassen.
LGBT: Welche finanziellen Folgen hat die "Ehe für alle"?
Seit 2022 können gleichgeschlechtliche Paare heiraten oder ihre eingetragene Partnerschaft in eine Ehe umwandeln.
In der Ehe sind beide Partner automatisch besser abgesichert als in der eingetragenen Partnerschaft oder im Konkubinat. Die Heirat reicht aber in der Regel nicht, um den überlebenden Partner bestmöglich abzusichern. Dafür bieten das Ehe- und das Erbrecht einige Möglichkeiten, wenn man sie richtig ausschöpft.
Eine Heirat hat auch weitreichende Folgen auf Sozialversicherungen, Güterstand, Nachlass und Steuern. Darum sollte man sich gut informieren, bevor man sich zu diesem Schritt entscheidet. Wichtige Informationen und viele Tipps zu diesem Thema finden Sie in unserem kostenlosen Merkblatt "Ehe für alle".
Was sind die Unterschiede zwischen Ehe und eingetragener Partnerschaft?
Für eingetragene Paare gilt als Güterstand standardmässig die Gütertrennung: Endet die Partnerschaft, gibt es kein gemeinsames Vermögen, das geteilt wird. Für verheiratete Paare hingegen gilt automatisch die Errungenschaftsbeteiligung. Das bedeutet: Im Todesfall oder bei der Trennung erhalten beide Partner die Hälfte des Vermögens, das sie seit der Heirat gemeinsam erarbeitet haben. Auch bei verheirateten Paaren braucht es aber meist zusätzliche Regelungen, damit der hinterbliebene Partner finanziell abgesichert ist.
Bei lesbischen Ehepaaren erhält die hinterbliebene Partnerin von der AHV eine Hinterlassenenrente, wenn sie mindestens 45 Jahre alt ist und die Ehe fünf Jahre gedauert hat. In einer eingetragenen Partnerschaft dagegen nur, falls und solange sie ein minderjähriges Kind hat.
Verheiratete lesbische Paare erhalten zudem Zugang zur Samenspende. Und für alle homosexuellen Ehepaare gilt: Der ausländische Ehemann eines Schweizers oder die ausländische Ehefrau einer Schweizerin können sich erleichtert einbürgern lassen.
Was müssen Konkubinatspaare wissen?
Lebenspartner sind bei den Sozialversicherungen und im Erbrecht schlechter gestellt als Ehepartner: Pensionskassen zum Beispiel knüpfen die Zahlung einer Hinterbliebenenrente oder Kapitalauszahlung an Konkubinatspartner an strenge Bedingungen. Und die gesetzliche Erbfolge berücksichtigt Lebenspartner gar nicht. Konkubinatspaare müssen sich daher absichern, wenn sie ausschliessen möchten, dass der überlebende Partner oder die überlebende Partnerin finanziell in Bedrängnis gerät.
Worauf müssen gleichgeschlechtliche Paare bei der Pensionierung achten?
Spätestens mit 55 Jahren sollten Sie Ihren Ruhestand planen. Im Hinblick auf Ihre Pensionierung müssen Sie viele Entscheide von erheblicher Tragweite treffen, damit Sie bis an Ihr Lebensende ein ausreichend hohes Einkommen haben und auch Ihre Partnerin oder Partner abgesichert ist. Im Konkubinat lebende lesbische und schwule Paare stellen sich zu diesem Zeitpunkt oft die Frage, ob sie ihre Partnerschaft eintragen lassen oder – was bald möglich sein wird – heiraten sollen. Dieser Entscheid hat weitreichende Folgen auf AHV, Pensionskasse und Steuern. Es lohnt sich daher, die Pensionierung mit der Unterstützung eines LGBT-Fachexperten oder einer LGBT-Fachexpertin zu planen.
Die "Finanztipps für LGBT" informieren gleichgeschlechtliche Partner zu finanziellen Themen: