Lebensversicherungen: Wer bekommt das Geld im Todesfall?
Beim Tod des Versicherten erhält die Person die vereinbarte Leistung, die in der Police begünstigt wurde.
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Weil die Begünstigten nicht zu den gesetzlichen Erben gehören müssen, kann man in einer Lebensversicherung zum Beispiel auch seinen Konkubinatspartner einsetzen. Die Begünstigten können die vereinbarte Todesfallsumme direkt beim Versicherer einfordern. Gesetzliche Erben haben auch dann Anspruch auf die volle Summe, wenn sie das Erbe wegen Überschuldung ausschlagen.
Forderungen aus Lebensversicherungen sind vom Erbrecht nicht tangiert, ausser in einem Punkt: Policen mit einem sogenannten Rückkaufswert werden bei der Berechnung der Pflichtteile berücksichtigt.
Solche gemischten Lebensversicherungen mit einem Sparanteil zahlen einen vereinbarten Betrag aus, wenn der Versicherte stirbt oder wenn er den Ablauf der Police erlebt. Der Rückkaufswert entspricht der Summe, die er erhält, wenn er die Police frühzeitig auflöst.
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Erben können Pflichtteile gerichtlich einfordern
Die Höhe des Rückkaufswertes kann man jederzeit beim Versicherer anfragen. Das kann zum Beispiel von Bedeutung sein, wenn der Verstorbene in der Police seine Frau begünstigt hat und sonst kaum etwas hinterlässt.
Die Kinder würden in diesem Fall leer ausgehen, weil der Versicherer die Todesfallsumme direkt an die Ehefrau auszahlt. Deshalb können die Kinder eine Pflichtteilsverletzung geltend machen und ihren Anteil am Rückkaufswert der Police mit einer Herabsetzungsklage gerichtlich einfordern.
Reine Todesfallversicherungen haben keinen Rückkaufswert, darum werden sie für die Pflichtteile nicht berücksichtigt. Damit hat die begünstigte Person ein uneingeschränktes Recht auf die Todesfallsumme: Andere Erben können keinen Anspruch geltend machen, auch wenn sie leer ausgehen.