Tipps für die Steuererklärung
Das Ausfüllen der Steuererklärung ist für die meisten Steuerpflichtigen eine lästige Pflicht. Sie kämpfen sich nur mit Widerwillen durch alle Formulare, die Wegleitung und die kantonalen Steuergesetze. So geht die eine oder andere Sparmöglichkeit gerne vergessen.
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Krankheitskosten
Den grössten Teil der Kosten für Krankheit und Unfall übernehmen in der Regel Krankenkasse und Unfallversicherung.
Wer in einem Jahr je nach Kanton mehr als 2 bis 5 Prozent seines steuerbaren Nettoeinkommens selber tragen muss, darf in der Steuererklärung den Betrag abziehen, der diesen Prozentsatz übersteigt. Vor allem wer hohe Zahnarztkosten oder hohe Selbstbehalte hat, sollte prüfen, ob er einen Teil davon in der Steuererklärung abziehen kann.
Spenden
Bei der direkten Bundessteuer und in den meisten Kantonen darf man Spenden an gemeinnützige Institutionen im Umfang von bis zu 20 Prozent des Nettoeinkommens in Abzug bringen. Abzugsfähig sind allerdings nur Spenden an steuerbefreite Institutionen und Hilfswerke. Viele Kantone akzeptieren auch Abzüge von Beiträgen an Parteien und Gewerkschaften.
Wertschriftenerträge
Wer Wertschriften besitzt, muss die erwirtschafteten Zinsen und Dividenden als Einkommen versteuern. Das Ausfüllen des Wertschriftenverzeichnisses in der Steuererklärung und die Aufstellung der steuerbaren Erträge kann sehr kompliziert und zeitaufwändig sein - besonders wenn man viele Wertschriften besitzt und sie häufig umschichtet. Es kann sich deshalb lohnen, bei seiner Bank ein Steuerverzeichnis zu bestellen, auch wenn es je nach Bank und Grösse des Wertschriftendepots mehrere hundert Franken kostet. Dieser Betrag ist in den meisten Kantonen als Vermögensverwaltungskosten vom steuerbaren Einkommen abziehbar.
Vermögensverwaltungskosten
In der Steuererklärung abzugsfähig sind neben den Kosten für das Steuerverzeichnis in der Regel auch Depotgebühren, Schrankfach- und Safegebühren, Inkassospesen für Coupons sowie allfällige Negativzinsen.
Nicht als Vermögensverwaltungskosten abzugsfähig sind hingegen die Gebühren für den Kauf oder Verkauf von Wertschriften (Courtage, Stempelgebühr usw.) sowie Honorare für eine Finanz-, Anlage- und Steuerberatung. In einigen Kantonen darf man pauschal 0,5 bis 3 Promille des Wertschriftenvermögens als Vermögensverwaltungskosten abziehen.
AHV-Beiträge nach Frühpension
Frühpensionierte müssen weiterhin AHV-Beiträge zahlen. Die Beitragspflicht endet für Männer mit 65 Jahren, für Frauen mit 64 Jahren. Die Beiträge für Nichterwerbstätige richten sich nach ihrem steuerbaren Vermögen und ihrem Renteneinkommen. Die Betroffenen sollten nicht vergessen, diese Beiträge beim Ausfüllen der Steuererklärung vom steuerbaren Einkommen abzuziehen.
Liegenschaftsunterhalt
Der Pauschalabzug für die Unterhaltskosten liegt in den meisten Kantonen für bis zu zehn Jahre alte Liegenschaften bei 10 Prozent des Eigenmietwerts beziehungsweise der Mietzinseinnahmen, für ältere Liegenschaften bei 20 Prozent. Die tatsächlichen Kosten für den Unterhalt können diesen Pauschalabzug jedoch leicht übersteigen, besonders bei älteren Immobilien oder Renovationen. In diesem Fall lohnt es sich, in der Steuererklärung die effektiven Kosten abzuziehen.
Steuerpflichtige können jedes Jahr wählen, ob sie den Pauschalabzug geltend machen oder die tatsächlichen Unterhaltskosten abziehen möchten. Wer die effektiven Kosten ausweist, sollte die Prämien für Sach- und Haftpflichtversicherungen nicht vergessen. Stockwerkeigentümer können in der Regel auch die Einlagen in den Unterhaltsfonds abziehen.
Energiesparmassnahmen
Werterhaltende Investitionen in eine Liegenschaft darf man in der Steuererklärung vom steuerbaren Einkommen abziehen, wertvermehrende hingegen nicht. Eine Ausnahme sind Investitionen mit dem Ziel, Energie zu sparen oder die Umwelt zu schützen.
Die Kosten für den Einbau einer wesentlich moderneren Heizung zum Beispiel, die Isolierung der Fassade oder den erstmaligen Einbau von Doppelglasfenstern kann man in den meisten Kantonen als Unterhaltskosten geltend machen, auch wenn sie teilweise wertvermehrend sind.
Als Energiesparmassnahme abzugsfähig sind auch die Abbruchkosten, falls in nützlicher Zeit ein gleichartiger Neubau erstellt wird. Abzugsfähig sind immer die effektiven Kosten, also nach Abzug allfälliger staatlicher Förderbeiträge.
Die Abgrenzung zwischen den Massnahmen ist wichtig, denn gewöhnliche Unterhaltskosten lassen sich nur in dem Jahr steuerlich geltend machen, in dem sie umgesetzt wurden. Investitionen, die den Energieverbrauch senken, können dagegen über bis zu drei Jahre in Abzug gebracht werden, soweit sie das steuerbare Einkommen übersteigen.
Unternutzung des Eigenheims
Nach dem Auszug der Kinder oder nach dem Tod des Ehepartners bleibt oft ein Teil des Eigenheimes ungenutzt. Bei einer solchen Unternutzung bewilligen einige Kantone und der Bund einen Abzug vom Eigenmietwert. Die betreffenden Räume darf man aber weder als Gästezimmer noch zum Basteln oder Bügeln nutzen. In einzelnen Kantonen muss man sogar die Möbel entfernen. Die Steuerbehörden berücksichtigen unter anderem auch die finanziellen Verhältnisse des Steuerpflichtigen.
Ferienwohnung
Den Eigenmietwert einer Ferienwohnung muss man auch dann versteuern, wenn sie die meiste Zeit leer steht. Mieteinnahmen sind ebenfalls zu versteuern. Ist die Wohnung teilweise vermietet, darf man den Eigenmietwert entsprechend kürzen - zum Beispiel um ein Zwölftel, wenn die Wohnung einen Monat im Jahr vermietet ist. Wer eine Ferienwohnung möbliert vermietet, kann für die Abnützung der Einrichtung in einigen Kantonen einen zusätzlichen Abzug vornehmen.