Pflichtteile und freie Quote
Das Gesetz schreibt vor, dass bestimmte Personen einen Mindestanteil am Erbe erhalten. Dieser sogenannte Pflichtteil steht ihnen in der Regel selbst dann zu, wenn das Testament etwas anderes vorsieht.
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Zu den pflichtteilsgeschützten Erben gehören der Ehepartner und die Nachkommen. Sie bekommen mindestens die Hälfte dessen, was ihnen gemäss gesetzlicher Erbfolge zusteht.
Beispiel: Hinterlässt der Verstorbene eine Ehefrau und ein Kind, betragen die Pflichtteile der Frau und der Kinder je 1/4 des Nachlassvermögens (1/2 von 1/2 Erbanspruch). Wenn die Kinder des Verstorbenen nicht mehr am Leben sind, gehen ihre Pflichtteile auf ihre Nachkommen über. Das bedeutet: Hinterlässt ein Verstorbener Enkel, haben sie Anrecht auf den Pflichtteil, der für ihren verstorbenen Elternteil vorgesehen ist. Der Pflichtteil des Ehepartners hingegen wird nicht weitervererbt.
Hinterlässt eine verheiratete Person keine Nachkommen, beträgt der Pflichtteil des Ehegatten 3/8. Bis Ende 2022 hatten auch die Eltern Anspruch auf einen Pflichtteil, wenn keine Nachkommen da waren. Und der Pflichtteil der Kinder betrug 3/4 ihres gesetzlichen Erbanspruchs. Mit dem revidierten Erbrecht, das seit 1. Januar 2023 in Kraft ist, ist der Pflichtteil der Kinder gesunken und jener der Eltern ganz entfallen.
Pflichtteile lassen sich mit wenigen Ausnahmen nicht umgehen. Zu den Ausnahmen gehört zum Beispiel, wenn der pflichtteilsberechtigte Erbe eine schwere Straftat gegen den Verstorbenen oder eine ihm nahe stehende Person begangen hat. Letztwillige Verfügungen, die Pflichtteile verletzen, können die Benachteiligten mit einer Herabsetzungsklage anfechten.
Das Nachlassvermögen abzüglich aller Pflichtteile ergibt die freie Quote, über die man im Testament nach Belieben verfügen kann. Nur wer keine pflichtteilsgeschützten Erben hinterlässt, kann sein gesamtes Vermögen völlig frei verteilen, zum Beispiel auch gemeinnützigen Organisationen vermachen.
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