Pensionskassenausweis richtig lesen und verstehen
Ihr Pensionskassenausweis enthält wichtige Informationen zu Ihrem vermutlich grössten Vermögenswert. Legen Sie darum Ihren Ausweis nicht einfach unbesehen ab, wenn er in Ihrem Briefkasten landet, sondern studieren Sie ihn sorgfältig. Wir zeigen, worauf Sie besonders achten sollten.
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Versicherter Jahreslohn
Der obligatorisch versicherte Lohn entspricht dem aktuellen AHV-Jahreslohn minus 25’725 Franken. Dieser sogenannte Koordinationsabzug berücksichtigt den Teil des Lohnes, der bereits durch die AHV/IV abgedeckt ist.
Der maximal versicherte Lohn gemäss BVG liegt bei 62’475 Franken. Er gilt für Versicherte mit einem Einkommen ab 88’200 Franken. Der versicherte Lohn kann höher ausfallen, wenn die Pensionskasse über die gesetzlichen Minimalleistungen hinausgeht. Der Teil, der darüber hinausgeht, wird Überobligatorium genannt.
Tipp: Alle Leistungsberechnungen gehen vom versicherten Jahreslohn aus. Prüfen Sie darum jährlich, ob der AHV-Lohn im PK-Ausweis mit dem effektiven Bruttolohn gemäss Lohnausweis übereinstimmt, inkl. Gratifikation/Bonus. Ist die Berechnungsgrundlage zu niedrig angesetzt, fallen Alters-, Todesfall- und Invaliditätsleistungen zu tief aus. Viele Teilzeitarbeitende haben grosse Lücken in ihrer Vorsorge, weil der volle Koordinationsabzug auch bei ihnen angewendet wird. Betroffene sollten alle Möglichkeiten prüfen, um diese Lücken zu schliessen.
Lesen Sie regelmässig unsere Tipps zu AHV, Pensionskasse und 3. Säule:
Entwicklung des Altersguthabens
Das Altersguthaben umfasst alle Sparbeiträge, die Sie und Ihr Arbeitgeber bisher eingezahlt haben, zuzüglich der Zinsgutschriften. Der gesetzliche Mindestzinssatz wird jährlich vom Bundesrat festgelegt. Für 2023 beträgt er 1 Prozent. Der Mindestzinssatz gilt nur für den obligatorischen Teil des Altersguthabens. Der Zins auf dem überobligatorischen Altersguthaben kann tiefer ausfallen. Ein Zinsüberschuss ergibt sich dann, wenn die Pensionskasse höhere Kapitalerträge erwirtschaftet, als sie von Gesetzes wegen garantieren muss.
Tipp: Vergleichen Sie Ihr aktuelles Guthaben mit dem letztjährigen Ausweis. Ihr Guthaben sollte mindestens um die Sparbeiträge gestiegen sein, die Sie und Ihr Arbeitgeber letztes Jahr einbezahlt haben. Dazu kommt die Zinsgutschrift auf dem gesamten Guthaben. Wenn das nicht der Fall ist, sollten Sie von Ihrer Pensionskasse Rechenschaft verlangen.
Leistungen im Alter
Das Alterskapital bezeichnet das Guthaben, das Sie bis zu Ihrer Pensionierung voraussichtlich angespart haben werden. Es handelt sich um eine Hochrechnung, bei der die Pensionskasse davon ausgeht, dass Sie bis zur Pensionierung immer gleich viel wie heute verdienen. Die angenommene Verzinsung des aktuellen Alterskapitals und aller künftigen Einzahlungen ist von Kasse zu Kasse verschieden.
Für die Berechnung der Altersrente wird das voraussichtliche Alterskapital mit dem Umwandlungssatz der Pensionskasse multipliziert. Beträgt der Satz zum Beispiel 6,8 Prozent, erhalten Sie pro 100’000 Franken Altersguthaben 6800 Franken Rente im Jahr. Überobligatorisches Guthaben rechnen viele Pensionskassen zu deutlich tieferen Sätzen um, zum Teil zu weniger als 5 Prozent.
Tipps: Je länger es noch dauert, bis Sie pensioniert werden, desto weniger aussagekräftig sind die Altersleistungen in Ihrem Ausweis. Erstens wird sich Ihr Lohn wahrscheinlich von Jahr zu Jahr ändern – im Normalfall wird er laufend steigen. Zweitens werden die Renten-Umwandlungssätze in den nächsten Jahren weiter sinken, weil die Lebenserwartung gestiegen ist und die Vermögenserträge geschrumpft sind.
Spätestens mit 50 sollten Sie sich mit Ihrer finanziellen Situation nach der Pensionierung auseinandersetzen. Das gibt Ihnen einen Anhaltspunkt, ob Ihr Einkommen im Ruhestand ausreicht, oder ob Sie zusätzlich Geld auf die Seite legen sollten. Wenn Sie erst kurz vor der Pensionierung eine Einkommenslücke feststellen, bleibt keine Zeit mehr, diese Lücke zu schliessen.
Überlegen Sie sich zudem gut, ob Sie Ihr Altersguthaben bei der Pensionierung als Rente beziehen oder mindestens einen Teil davon auszahlen lassen. Wägen Sie die Chancen und Risiken jeder Bezugsform gut ab. Einen Kapitalbezug müssen Sie je nach Pensionskasse bis zu drei Jahre vorher anmelden.
Altersleistung bei vorzeitiger Pensionierung
Die meisten Pensionskassen lassen einen frühzeitigen Bezug der Altersleistungen ab 58 oder 60 Jahren zu. Bei einer Frühpensionierung fällt die Altersrente tiefer aus als bei einer ordentlichen Pensionierung, weil weniger Altersguthaben zusammenkommt, das auf mehr Rentenjahre verteilt werden muss. Wer zum Beispiel zwei Jahre früher aufhört, verzichtet so schnell einmal auf mehr als 10 Prozent Rente.
Tipp: Prüfen Sie, ob sich ein vorzeitiger Bezug der Pensionskassenrente bzw. der Bezug einer Überbrückungsrente lohnt, die viele Pensionskassen Frühpensionierten als Alternative zu einem Vorbezug der AHV-Rente gewähren. Das Arbeitspensum im Rahmen einer Teilpensionierung sukzessive zu reduzieren, ist günstiger als eine Frühpensionierung und hat auch noch andere Vorteile.
Leistungen für Hinterbliebene
Witwen und Witwer erhalten eine Hinterbliebenenrente der Pensionskasse ihres verstorbenen Ehepartners, wenn sie älter als 45 sind und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat oder wenn sie für den Unterhalt von Kindern aufkommen müssen. Eingetragene Partner sind Witwen und Witwern gleichgestellt. Auch Geschiedene haben unter Umständen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente, wenn ihr früherer Ehepartner stirbt.
Bei vielen Kassen erhalten auch Konkubinatspartner Hinterbliebenenleistungen, wenn gewisse Bedingungen erfüllt sind. Hinterlässt der Versicherte keine rentenberechtigten Personen, verfällt sein angespartes Guthaben zugunsten der Pensionskasse. Solche Regelungen sind recht stossend. Viele Pensionskassen sehen deshalb im Reglement die Zahlung eines Todesfallkapitals in Höhe des angesparten Guthabens vor, falls keine Renten fällig werden.
Tipp: Klären Sie ab, ob Ihre Hinterbliebenen von den Leistungen der AHV und Pensionskasse leben können, falls Sie sterben. Einen Fehlbetrag decken Sie in der Regel am besten mit einer separaten Todesfallrisiko-Versicherung ab. Konkubinatspaare sollten abklären, ob ihre Pensionskasse auch Leistungen an den hinterbliebenen Partner vorsieht und welche Voraussetzungen für eine Partnerrente erfüllt sein müssen. Schauen Sie im Reglement nach, wer das Todesfallkapital erhält, und informieren Sie die begünstigten Personen, damit sie sich nach Ihrem Tod rasch bei der Pensionskasse melden.
Leistungen bei Invalidität
Wenn Sie als Folge einer Krankheit invalid werden, erhalten Sie nach einer Wartefrist eine Rente der staatlichen Invalidenversicherung (IV) und zusätzlich eine Rente Ihrer Pensionskasse. Eine (Teil-)Invalidenrente der Pensionskasse bekommt, wer zu mindestens 40 Prozent invalid ist. Die Wartefrist beträgt wie bei der IV-Rente 12 Monate. Viele Pensionskassen zahlen jedoch erst nach 24 Monaten eine Rente aus. Der Grund liegt darin, dass der Arbeitgeber in der Regel eine kollektive Krankentaggeld-Versicherung für seine Angestellten abgeschlossen hat, die in den ersten 24 Monaten 80 Prozent des Lohnausfalls deckt.
Tipp: Prüfen Sie, ob Sie mit den Renten von IV und Pensionskasse finanziell über die Runden kommen, falls Sie invalid werden. Wenn nicht, ist eine private Erwerbsunfähigkeitsrente empfehlenswert. Hat Ihr Betrieb keine Taggeldversicherung, die Ihr Einkommen während der Wartefristen von IV und Pensionskasse sicherstellt, sollten Sie unter Umständen auch eine private Taggeldversicherung abschliessen.
Finanzierung
Im Vorsorgeausweis steht, wie viel Sie und Ihr Arbeitgeber zurzeit in die Pensionskasse einzahlen und wofür die Beiträge verwendet werden. Transparente Kassen splitten auf, wie viel der Beiträge in den Spartopf fürs Alter gehen, wie viel die Versicherungsleistungen für das Todesfall- und das Invaliditätsrisiko ausmachen und wie viel die Verwaltung kostet.
Tipp: Die Beiträge, die zu Ihren Lasten gehen, sollten mit dem Betrag übereinstimmen, der Ihnen vom Lohn abgezogen wird. Sie haben zudem ein Recht darauf zu erfahren, wie hoch die Verwaltungskosten Ihrer Pensionskasse sind. Verwaltungskosten (ohne Vermögensverwaltung) von mehr als 500 Franken pro Jahr und Versicherten sind selten gerechtfertigt.
Maximaler Einkauf
Neben den Pensionskassenbeiträgen, die Ihr Arbeitgeber Ihnen Monat für Monat vom Lohn abzieht, können Sie auf freiwilliger Basis zusätzliche Beiträge einzahlen. Solche sogenannten Einkäufe verbessern Ihre Leistungen im Alter und je nach Pensionskasse auch die Leistungen bei Invalidität oder Tod. Vor allem sind sie aber steuerlich sehr interessant.
Tipp: Wenn Sie es sich leisten können, mehr einzuzahlen als Sie müssen, sollten Sie die Möglichkeit eines Einkaufs unbedingt prüfen. Besonders lohnenswert sind Einkäufe in den Jahren vor der Pensionierung. Wenn Sie sich Ihr Guthaben oder einen Teil davon bei der Pensionierung auszahlen lassen, müssen Sie sich spätestens drei Jahre vorher einkaufen.
Maximaler Vorbezug für Wohneigentum
Diesen Betrag können Sie für den Kauf eines Eigenheims einsetzen. Wenn Sie schon ein Eigenheim besitzen, können Sie sich das Guthaben auszahlen lassen und damit Ihre Hypothekarschulden abbauen. Bis 50 darf man das gesamte PK-Guthaben für die Finanzierung von selbst genutztem Wohneigentum vorbeziehen. Ältere bekommen höchstens den Betrag, den sie mit 50 hätten vorbeziehen können, oder die Hälfte des aktuellen Guthabens – je nachdem, welcher Betrag höher ist.
Tipp: Ein Vorbezug schmälert die Rente im Alter in der Regel erheblich, bei vielen Pensionskassen auch die Leistungen bei Invalidität oder Tod. Ein weiterer grosser Nachteil: Einkäufe in die Pensionskasse sind erst wieder möglich, wenn das vorbezogene Geld zurückbezahlt wurde. Statt das PK-Guthaben auszahlen zu lassen, können Sie es der Bank verpfänden. Eine Verpfändung ist meist günstiger, Sie haben nach wie vor Anspruch auf die vollen Leistungen und können weiterhin freiwillig in die Pensionskasse einzahlen.
Deckungsgrad
Der Deckungsgrad der Pensionskasse gibt Auskunft darüber, wie Ihre Pensionskasse finanziell dasteht. Liegt er bei 100 Prozent oder mehr, ist Ihre Kasse gesund. Unter 90 Prozent wird es besonders kritisch: Bei einer so grossen Unterdeckung muss die Pensionskasse saniert werden. Mögliche Sanierungsmassnahmen sind: Niedrigere Verzinsung der Guthaben bzw. Nullzinsrunde, zusätzliche Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmenden, Leistungsreduktionen.
Tipp: Falls Ihr Arbeitgeber Konkurs geht und der Deckungsgrad zum Beispiel 95 Prozent beträgt, wird Ihr PK-Guthaben anteilsmässig um den Fehlbetrag gekürzt und Sie erhalten nur 95 Prozent Ihres Guthabens. Das Gleiche gilt, wenn die Pensionskasse teilliquidiert wird. Dazu kommt es zum Beispiel dann, wenn der Arbeitgeber mindestens 10 Prozent der Belegschaft entlässt. Bei Kassen mit Unterdeckung ist ein Einkauf eher nicht zu empfehlen.