Nachlass

Testament: Das müssen Sie wissen

Wer sein Testament erstellt, muss Formvorschriften und gesetzliche Rahmenbedingungen einhalten. Sonst ist das Testament unter Umständen ungültig oder kann von den benachteiligten Erben vor Gericht angefochten werden.

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Sarah Wagner
Nachlassexpertin
Aktualisiert am
28. November 2024

Warum braucht es ein Testament?

Wenn eine Person stirbt und kein Testament hinterlassen hat, bestimmt das Gesetz, wer ihr Vermögen erbt. Die gesetzliche Erbfolge ist häufig nicht im Sinne der Verstorbenen. Was man erarbeitet und gespart hat, soll den Menschen zugutekommen, die einem am nächsten sind. Sie gehen aber unter Umständen leer aus – vor allem bei Konkubinatspaaren und Patchworkfamilien.

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Tipps zum Testament

Das Merkblatt zeigt auf, worauf Sie beim Verfassen Ihres Testaments achten sollten.

Auch in traditionellen Familien kann der überlebende Partner in finanzielle Bedrängnis geraten. Je nachdem, wie sich das Vermögen zusammensetzt, reicht die gesetzliche Begünstigung nicht aus für eine sorgenfreie Zukunft. Besonders Ehepaare, die ein Eigenheim besitzen, sollten sich gegenseitig so weit wie möglich begünstigen.

Sonst muss der überlebende Partner schlimmstenfalls das Haus oder die Wohnung verkaufen, um die anderen gesetzlichen Erben auszuzahlen.

Mit einem Testament können Sie die vom Gesetz vorgesehene Erbfolge innerhalb eines gewissen Rahmens Ihren Wünschen anpassen. Beispielsweise können Sie den Erbteil der Kinder auf den gesetzlichen Pflichtteil reduzieren und gleichzeitig Ihrem Ehepartner eine höhere Quote zuweisen und diesen so finanziell besser absichern. Weiter lässt sich in einem Testament eine Person als Erbe einsetzen, die nach dem Gesetz nichts erben würde, zum Beispiel den Lebenspartner.

Wie kann man ein Testament erstellen?

Das Gesetz unterscheidet drei Arten von Testamenten:

  • das eigenhändige Testament
  • das öffentliche Testament
  • das mündliche Testament (Nottestament)

Das eigenhändige Testament 

Ein eigenhändiges Testament muss von A bis Z von Hand geschrieben, datiert und unterschrieben sein. Ein Testament, das auf dem Computer geschrieben und bloss von Hand unterzeichnet ist, ist ungültig. Dasselbe gilt für Testamente, die Ehepaare gemeinsam aufgesetzt und unterschrieben haben. Jeder Ehepartner muss je ein eigenes Testament erstellen.

Auch ein Testament ohne genaues Datum kann für ungültig erklärt werden, wenn nach dem Tod des Erblassers mehrere Versionen zum Vorschein kommen und nicht klar ist, welche zuletzt aufgesetzt wurde. Wer eine alte Version widerrufen will, sollte dies im neuen Testament unbedingt vermerken.

Die Ortsangabe ist keine zwingende Formvorschrift, sie ist aber dennoch zu empfehlen. Damit wird sichergestellt, dass ein Testament in der Schweiz abgefasst worden ist und kein anderes Recht zur Anwendung kommt (zum Beispiel bei einem Auslandaufenthalt).

Eigenhändige Testamente geben oft Anlass zu Streitigkeiten. Häufig geht aus dem Testament nicht eindeutig hervor, was der Verstorbene eigentlich wollte, oder einzelne Verfügungen widersprechen einander. Ein weiterer häufiger Stolperstein: Der Erblasser verstösst in seinem Testament gegen das Erbrecht. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Pflichtteile verletzt werden. Am besten lässt man sein Testament deshalb von einer Fachperson auf Form und Inhalt überprüfen.

Wer ein Testament verfasst, stützt sich meistens auf seine aktuelle Situation ab. Diese kann sich im Lauf der Zeit ändern. Daher sollte man mindestens alle fünf Jahre überprüfen, ob die getroffenen Regelungen immer noch im eigenen Sinne sind.

Ein Testament kann der Verfasser jederzeit ändern. Wollen sich zum Beispiel Ehepartner unwiderruflich begünstigen, können sie einen Erbvertrag aufsetzen, der von einem Notar beurkundet wird. Ein Erbvertrag ist auch dann sinnvoll, wenn jemand verbindlich auf seinen Pflichtteil verzichten soll.

Wer ein Testament einer verstorbenen Person auffindet, ist gesetzlich verpflichtet, es der Amtsstelle zu übergeben. Das nützt jedoch wenig, wenn sich der Finder nicht daran hält, weil das Testament zu seinen Ungunsten ausgefallen ist. Sein Testament sollte man deshalb nicht zu Hause aufbewahren, sondern bei der zuständigen Amtsstelle des Kantons hinterlegen. Je nach Kanton ist das die Gemeindeverwaltung, das Erbschaftsamt, das Bezirksgericht oder das Amtsnotariat.

Das öffentliche Testament

Ein öffentliches Testament ist mit etwas mehr Aufwand verbunden als ein eigenhändiges. Damit es gültig ist, muss es von einem Notar im Beisein von zwei Zeugen öffentlich beurkundet werden. Der Notar bestätigt nach seiner Wahrnehmung die Urteilsfähigkeit des Verfassers. Ein öffentliches Testament ist die einzige Möglichkeit für Personen, die urteilsfähig sind, aber zum Beispiel nicht mehr sehen oder selbst schreiben können. Die Kosten variieren von Kanton zu Kanton. Mit ein paar hundert Franken muss man in der Regel rechnen.

Das mündliche Testament 

Diese Art von Testament ist für Notfälle vorgesehen, in denen man kein anderes Testament mehr aufsetzen kann, zum Beispiel weil man schwer verletzt ist und in Lebensgefahr schwebt. Für ein mündliches Testament sind zwei Zeugen nötig, die weder mit dem Verfasser verwandt noch im Testament begünstigt sein dürfen. Die Zeugen müssen den letzten Willen unverzüglich durch eine Amtsstelle beurkunden lassen.

14 Tage nachdem der Verfasser wieder in der Lage ist, ein eigenhändiges oder öffentliches Testament abzufassen, wird das Nottestament ungültig. Es ist dennoch empfehlenswert, es ausdrücklich zu widerrufen, um Unsicherheiten bei der Testamentseröffnung zu vermeiden.

Was kann man im Testament alles regeln?

In einem Testament kann man die gesetzliche Erbfolge abändern und festlegen, wer welchen Anteil am Nachlass erben soll. Völlig freie Hand lässt einem das Gesetz dabei aber nicht. Der Ehepartner und die Nachkommen haben mindestens Anspruch auf ihren Pflichtteil. Zwar kann man sich in seinem Testament einfach über die Pflichtteile hinwegsetzen. Allerdings können die Benachteiligten ihren Pflichtteil gerichtlich einfordern.

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Als Erben kann man nicht nur lebende Personen einsetzen, sondern auch Kinder, die bereits gezeugt, aber noch nicht geboren sind, oder Institutionen wie Stiftungen, Vereine oder politische Organisationen. Tiere können nicht als eigenständige Erben eingesetzt werden. Wer einem Tier etwas hinterlassen möchte, kann dies über eine Auflage erreichen: Er legt zum Beispiel einen Geldbetrag fest, den die Erben für die Haltung und Pflege des Tiers einsetzen müssen.

Vor- und Nacherben

Im Testament kann man nicht nur festlegen, wer das Vermögen unmittelbar erbt, sondern auch, an wen es nach dem Tod dieser Erben gehen soll. Vor- und Nacherben einzusetzen kann vor allem für Patchwork-Familien eine interessante Option sein. Damit können sie sicherstellen, dass zumindest ein Teil des Vermögens, das dem überlebenden Partner vererbt wurde, nach seinem Tod zurück an die Familie des Partners geht, der zuerst gestorben ist.

Ersatzerben

Oft ist es sinnvoll, im Testament so genannte Ersatzerben einzusetzen für den Fall, dass ein Erbe vor dem Verfasser des Testaments stirbt. Natürlich könnte man in einem solchen Fall auch das Testament ändern. Das ist aber unter Umständen nicht mehr möglich, zum Beispiel wenn bei einem Autounfall ein Erbe gleichzeitig mit dem Erblasser stirbt. Oder der Verfasser des Testaments ist aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr urteilsfähig und kann deshalb kein neues, rechtlich gültiges Testament mehr verfassen. Die Folge könnte sein, dass jemand zum Zug kommt, den man gar nicht berücksichtigen wollte.

Teilungsvorschriften

Mit Vorteil bestimmt man in seinem Testament auch, wer welche Vermögensteile aus dem eigenen Nachlass erhalten soll. Fehlen solche Teilungsvorschriften, müssen die Erben untereinander ausmachen, wie sie den Nachlass aufteilen. Das kann die Erbteilung langwierig, aufreibend und teuer machen – insbesondere wenn Liegenschaften im Nachlass enthalten sind.

Vermächtnis

Statt jemanden als Erben einzusetzen kann man dieser Person oder einer Institution auch einen Geldbetrag oder einen bestimmten Gegenstand vermachen. Wer ein Vermächtnis erhält, hat weniger Rechte und Pflichten als ein Erbe. In einem Testament sollte man daher immer klar zwischen Erbe und Vermächtnis unterscheiden.

Auflagen und Bedingungen

Testamentarische Anordnungen kann man – mit Ausnahme der Pflichtteile – an Auflagen und Bedingungen knüpfen. Zum Beispiel dass die Nichte 20'000 Franken erhält, falls sie ein eigenes Geschäft hat. Unsinnige, unmögliche oder gesetzwidrige Bedingungen und Auflagen sind ungültig.

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Nutzniessung und Wohnrecht

Anstelle des Eigentums an einem Geldbetrag oder einer Sache (zum Beispiel einer Liegenschaft) kann man jemandem die Nutzniessung  daran übertragen. Der Nutzniesser darf diesen Vermögensteil gebrauchen und die Erträge daraus behalten, ihn aber nicht verkaufen. Das Wohnrecht in einer Liegenschaft ist eine eingeschränkte Form der Nutzniessung.

Willensvollstrecker

Mit einer Erbteilung sind viele Erben überfordert – selbst wenn der Verstorbene seinen Nachlass in einem Testament geregelt hat. Und wenn Streit unter Erben ausbricht, kann es manchmal Jahre dauern, bis das Erbe geteilt wird. Solche Probleme kann man vermeiden, indem man im Testament einen geeigneten Willensvollstrecker einsetzt.

Gemeinnützige Stiftung

Wer einen grösseren Betrag für einen guten Zweck einsetzen möchte, kann in einem Testament eine eigene gemeinnützige Stiftung gründen oder – was weniger Kapital erfordert, günstiger und mit weniger Aufwand verbunden ist – bei einer Dachstiftung eine persönliche Unterstiftung gründen.

Testament Beispiel

Das eigenhändige Testament muss von A bis Z von Hand geschrieben, datiert und unterschrieben sein.

Warum sollte man ein Testament von Zeit zu Zeit überprüfen?

Wer ein Testament verfasst, stützt sich meistens auf seine aktuelle Situation ab. Diese kann sich im Lauf der Zeit ändern. Daher sollte man mindestens alle fünf Jahre überprüfen, ob die getroffenen Regelungen immer noch im eigenen Sinne sind.

Testament an das neue Erbrecht anpassen

Auch die gesetzlichen Rahmenbedingungen können sich ändern. Am 1. Januar 2023 ist das revidierte Erbrecht in Kraft getreten. Der Pflichtteil der Nachkommen ist nun kleiner und jener der Eltern ganz weggefallen. Erblasser haben damit einen grösseren Spielraum. Sie können jetzt in ihrem Testament zum Beispiel den Ehe- oder Lebenspartner sowie Dritte stärker begünstigen.

Testamente, die vor dem 1. Januar 2023 verfasst wurden, bleiben zwar auch unter dem neuen Erbrecht gültig. Einige gebräuchliche Formulierungen können aber Probleme verursachen. Im schlimmsten Fall wird das Erbe nicht so aufgeteilt, wie es sich die Erblasser gewünscht hatten. Überprüfen Sie darum mit einer erfahrenen Fachperson, ob Ihr Testament angepasst werden sollte. 

Testament ändern oder aufheben

Ein Testament darf ganz oder auch nur teilweise aufgehoben werden. Für grössere Änderungen empfiehlt es sich aber, ein komplett neues Testament zu verfassen. Vermerken Sie im neuen Testament unbedingt, dass Sie die alte Version widerrufen. Oder noch besser: Vernichten Sie das alte Testament.

Kleinere Änderungen können entweder auf dem bestehenden Testament oder auf einem separaten Blatt vermerkt werden. Für Nachträge und Änderungen gelten dieselben Formvorschriften wie für ein neues Testament. Rechtlich heikel sind zum Beispiel durchgestrichene Passagen oder Änderungen, die nicht einzeln unterschrieben und datiert sind.

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